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(25.4.2026)
Sensationelle 523 Stellungnahmen [1] sind zur StKBBG/StKBFG-Novelle 2026 eingegangen (hier findet ihr unsere). Die meisten (406) stammen von Einzelpersonen, gefolgt von ganzen Teams von Kinderbetreuungseinrichtungen (96). Sie sind, was die Qualitätsverschlechterungen betrifft, erwartungsgemäß durchgehend kritisch bis ablehnend.
Bevor wir in Teil 2 Ende nächster Woche Highlights aus diesen präsentieren, wollen wir uns heute in Teil 1 die Stellungnahmen von einigen wichtigen großen Institutionen etwas genauer ansehen.
1. Erfreulich
Arbeiterkammer Steiermark
Die AK Stmk schreibt [2] u.a.„Gänzlich abzulehnen sind (…) die Überschreitung der gesetzlichen Höchstzahlen ohne ein Bewilligungsverfahren [und die] Reduzierung der erforderlichen Anzahl an Bewegungsräumen sowie flexiblere Anforderungen an Spielplätzen“. Weiters „Zudem ist anzumerken, dass große Problemfelder, wie die Attraktivierung des Berufsbildes bzw. die Schaffung Vertretungspools bzw. die Entbürokratisierung und Verwaltungsvereinfachung sowie die Reduzierung der administrativen Tätigkeiten, wie eine Digitalisierungsoffensive, in der Novelle keinen Niederschlag finden.“ – Ja, so sehen wir das auch!
ÖGB Steiermark
Der ÖGB Stmk kritisiert [3] ebenfalls im Detail u.a. die neuen Überschreitungsmöglichkeiten der Kinderhöchstzahlen und die Reduktion von Raum- und Freispielflächen, und ergänzt allgemein: „Grundsätzlich ist anzumerken, dass keiner der genannten Vorschläge Verbesserungen für das betroffene Personal oder die betreuten Kinder mit sich bringt, sondern ausschließlich Verschlechterungen. Insofern ist es als Versäumnis anzusehen, bei einer großen Überarbeitung der Gesetze die Chance zu Verbesserungen vergeben zu haben.“ – Wir sind der gleichen Meinung!
Volkshilfe Steiermark
Die Volkshilfe enttäuscht in ihrer Stellungnahme [4] zwar u.a. mit der Aussage „Grundsätzlich stehen wir auch der neuen Regelung positiv gegenüber, dass Erhalter selbst geringfügige Überschreitungen freigeben können.“ Sie äußert sich allerdings in wesentlichen qualitativen Punkten ausführlich und kritisch zum Gesetzesentwurf, und formuliert abschließend: „Deswegen sehen wir (…) insbesondere in den Bereichen der Überschreitungen der Kinderhöchstzahlen sowie bei der Abweichung der Raum- und Spielflächenstandards die Notwendigkeit für ein Korrektiv durch die Organe des Landes. Andernfalls ist eine Verschlechterung der pädagogischen Qualität sowie der Arbeitsbedingungen zu rechnen.“ Als einziger Erhalter fordert die Volkshilfe außerdem „eine Entlastung des Personals durch hauswirtschaftliche Hilfsdienste“ und bei Ganzjahresbetrieben verbindliche Fernbleibezeiten, damit Kindern notwendige Erholungszeiten eingeräumt werden. – Das begrüßen wir ebenfalls!
2. Enttäuschend
GiP
Diese Stellungnahme [5] ist unserer Meinung nach als zumindest verwirrend einzustufen.
Bzgl. Gruppengrößen zeigt sich das so: Zuerst heißt es, dass „der Entfall von Überschreitungsansuchen (…) begrüßenswert“ ist, was eine grundsätzliche Bejahung von Überschreitungen suggeriert. Dann jedoch wird im Detail bzgl. §14 Abs. 10.2 festgehalten, dass „eine Überschreitung der Kinderhöchstzahl im Kindergarten, sofern nachweislich kein zweiter Kinderbetreuer gefunden wird, nicht im Sinne einer qualitativen Kinderbildung und -betreuung ist.“
Bzgl. reduzierten Raum- und Freispielflächen zeigt sich das so: Zuerst heißt es, dass „Die (…) Reduzierung der erforderlichen Anzahl an Bewegungsräumen (…) einen erheblichen Qualitätsverlust (…) bedeutet“. Die Reduktion der Freispielflächengröße wird aber – offensichtlich als ‚Abtausch‘ für eine Beibehaltung der aktuellen Bewegungsraumflächen – akzeptiert und sogar ausgeweitet: „Die Toleranz von 25% ist eine begrüßenswerte Maßnahme, doch wäre zusätzlich die Regelung von 10 m2 je Kind bereits ab der 3. Gruppe eine weitere Erleichterung (…) bzw. eine größere Toleranz in %.“
Es werden auch andere qualitative Verschlechterungen kritisiert und „Unterstützungsstrukturen im Bereich herausfordernder Verhaltensweisen“ gefordert, was wir begrüßen. Zunichte gemacht wird unserer Meinung nach all dies allerdings durch die Forderungen bzgl. „Flexibilisierung im Personaleinsatz“ – mehr dazu siehe in Punkt „3. Entsetzlich“.
Stadt Graz, Abteilung für Bildung und Integration
Diese „begrüßt (…) grundsätzlich“ die Gesetzesnovellierung [6] und beschäftigt sich in der Stellungnahme großteils mit den Auswirkungen der Umstellung auf Ganzjahresbetriebe. Zu den reduzierten Bewegungsraum- und Freispielflächen gibt es keinerlei Kritik. Eine Anmerkung bzgl. Gruppengrößen in Kindergärten lautet „Die Anwendung des § 14 Abs. 10 Z 1 würde dem Ziel einer Absenkung der Kinderhöchstzahlen entgegenstehen“, allerdings ist aus einer weiteren Anmerkung zu erkennen, dass die Überschreitung von 22 + 1 ohne zusätzliches Personal als notwendig und somit akzeptabel gesehen wird.
WIKI
WIKI übt keinerlei Kritik am Gesetzesentwurf, im Gegenteil [7]: „Die im Entwurf vorgesehenen Änderungen begrüßen wir ausdrücklich, da sie aus unserer Sicht wichtige Impulse setzen und vielversprechende Ansätze für eine Weiterentwicklung des Regelwerks bieten. Für die damit verbundenen Ideen und die eröffneten Gestaltungsspielräume sind wir sehr dankbar.“ – Wir und viele andere sind über diese Aussage schockiert!
Man stelle sich nun also vor wie sich die WIKI Geschäftsführung (die Unterschrift der Pädagogischen Leitung findet sich übrigens nicht auf der Stellungnahme) vor ihr Personal stellt und ihnen die Verschlechterung der Rahmenbedingungen als „vielversprechende Ansätze“ verkauft.
Ein interessantes Detail: WIKI bittet um Klarstellung wie weit die Reduktion der Freispielflächen gemäß §42 Abs. 3 Z 4 ausgenutzt werden kann und signalisiert somit indirekt die Bereitschaft dies auch bis zum Maximum zu tun: „Darüber hinaus ist aus der Formulierung (…) nicht klar ableitbar, ob die vorgesehene Unterschreitung um bis zu 25 Prozent auch auf jene Flächen Anwendung finden soll, die ab der vierten Gruppe nur mehr mit zehn Quadratmetern je Kind berechnet werden.“
Gemeindebund Stmk / Österreichischer Städtebund Landesgruppe Stmk
Der Gemeindebund weist darauf hin, dass ein Ganzjahresbetrieb mit gemeindeeigenem Personal aus dienstrechtlichen Gründen nicht geführt werden kann, übt aber – gleich wie der Städtebund – keinerlei Kritik [8] [9] am Gesetzesentwurf. Somit auch nicht hinsichtlich der offensichtlichen qualitativen Verschlechterungen für Kinder und Personal. Nicht nur das, sie fordern sogar eine weitere Verschlechterung: Was §14 Abs. 10 Z2 betrifft sollen Gruppengrößen auch überschritten werden dürfen OHNE nachweisen zu müssen, dass kein geeignetes zusätzliches Personal gefunden werden konnte.
3. Entsetzlich
GiP, Wiki und KiB3
Überraschenderweise waren an die eigentliche Stellungnahme von GiP [5] drei Seiten mit dem Titel „Punktation zu den administrativen und finanziellen Erleichterungen betreffend StKBBG und StKBFG idgF” angehängt. Es ist ein gemeinsames Dokument von GiP, Wiki und KiB3 vom 5.2.2026 und hat uns fassungslos gemacht. Hier eine kleine Auswahl der darin geforderten – wir können es nicht anders formulieren – Grauslichkeiten:
> „Flexibilisierung durch die Schaffung von Bildungskernzeiten: Kernzeiten für Bildungsarbeit von 8:00 bis 14:00“
Das heißt übersetzt: von 7:00 bis 8:00 und ab 14:00 sind keine Pädagog/innen in der Einrichtung anwesend, nur mehr Betreuer/innen und ggf. sonstiges Hilfspersonal.
> „Mehr Spielraum für Lösungen in Ausnahmesituationen wie Personalmangel (…) Zusammenlegung von Gruppen auch zwischen verschiedenen Gruppenarten (…) (Kindergarten – Kinderkrippe; Kindergarten – AE-Gruppe, …)“
Das heißt beispielhaft übersetzt: an einem Tag bringt man als Elternteil sein Kind wie gewohnt in dessen Kinderkrippengruppe, am nächsten Tag ist es aufgrund von Personalmangel auf einmal Teil einer Kindergartengruppe. Hier werden jedenfalls die Bedürfnisse der Kinder (vertraute Bezugspersonen, kleine Gruppen, Rückzugsmöglichkeiten,…) mit Füßen getreten. Kinderrechte und Kinderschutz? Fehlanzeige!
> „Wenn alle Kinder abgeholt sind und kein Kind durch eine angekündigte Rückkehr erwartet wird, kann das Personal (auch EP!) nach Hause gehen um Mehrstunden abbauen zu können. In Abstimmung mit Dienstgeber.”
Das klingt zuerst mal irgendwie logisch, heißt aber übersetzt: Teilzeit-Angestellte (deswegen “Mehrstunden” und nicht Überstunden) sollen zwar wie jetzt schon üblich jederzeit zur Verfügung stehen, wenn der Erhalter Bedarf hat, können aber heimgeschickt werden wenn er keinen hat. Das Ergebnis: das Personal hat noch mehr ‘Potenzial’ für Mehrstunden und noch weniger fix planbare tägliche Arbeitszeiten.
> „Der Einsatz einer Person ohne päd. Grundausbildung soll bereits zu Beginn eines KBBJ möglich sein, wenn die Stelle noch nicht besetzt ist. Zeitraum von max. 6 Wochen“
Das müssen wir vermutlich nicht übersetzen 🙁
4. Zwischenfazit
ERSTENS: Hunderte Stimmen aus der Praxis, ob Einzelpersonen oder ganze Teams, stellen dem Gesetzesentwurf ein denkbar schlechtes Zeugnis aus. (Nächste Woche in Teil 2 mehr dazu).
ZWEITENS: Die Stellungnahme der Arbeiterkammer, sowie jene des ÖGB (also unserer Gewerkschaften), ist lobenswert – aber werden diesen Worten auch Taten folgen?
DRITTENS: Einige einflussreiche Größen in der Kinderbildung und -betreuung sehen nicht nur wenige bis keine Probleme im Gesetz, sondern wünschen sich sogar weitere qualitative Verschlechterungen für Kinder und Personal.
[1] Siehe die Links „Stellungnahmen Teil 1“ und „Teil 2“ im Bereich „Beilagen“ unter https://pallast2.stmk.gv.at/pallast-p/pub/document?dswid=446&ref=41497f29-6621-46c1-a75c-43ca65dfcc56
[2] https://kinderbrauchenprofis.at/wp-content/uploads/2026/04/AK-Steiermark.pdf
[3] https://kinderbrauchenprofis.at/wp-content/uploads/2026/04/OGB-Steiermark.pdf
[4] https://kinderbrauchenprofis.at/wp-content/uploads/2026/04/Volkshilfe-Steiermark.pdf
[5] https://kinderbrauchenprofis.at/wp-content/uploads/2026/04/GiP.pdf
[6] https://kinderbrauchenprofis.at/wp-content/uploads/2026/04/StadtGraz.pdf
[7] https://kinderbrauchenprofis.at/wp-content/uploads/2026/04/WIKI.pdf
[8] https://kinderbrauchenprofis.at/wp-content/uploads/2026/04/Gemeindebund-Steiermark.pdf
[9] https://kinderbrauchenprofis.at/wp-content/uploads/2026/04/Staedtebund-Steiermark.pdf
