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TEIL 1
(4.4.2026) Der am 31. März 2026 eingebrachte Entwurf* bzgl. Änderungen im Steiermärkischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (bis 21. April in Begutachtung) hat es in sich, sozusagen als Draufgabe nach dem Ausbremsen der Gruppengrößenreduktion in Kindergärten. Hier sind nur einige der unserer Meinung nach relevantesten Neuerungen:
1. Mehr Kinder pro Gruppe? Kein Problem!
Erhalter dürfen mit Zustimmung der Leitung** nun selbst,also ohne die bisher notwendige Überprüfung und Genehmigung der Landesregierung, entscheiden ob sie „bei erhöhtem Bedarf“ mehr Kinder als eigentlich gesetzlich vorgeschrieben aufnehmen: Krippen +1, Horte +2, Kinderhäuser +3, Alterserweiterte Gruppen +2, Heilpädagogische Kindergärten/Horte jeweils +1.
Für Kindergärten ergeben sich durch den Gesetzesentwurf zwei hochbrisante neue Konstellationen:
1) Wenn eine Kindergartengruppe bereits 25 statt 22 Kinder (plus eine/n zusätzliche/n Betreuer/in) umfasst, kann OHNE Bewilligungsbescheid der Landesregierung auf bis zu 27 (!) erhöht werden.
2) Kindergartengruppen können (zwar nur mit Bewilligung der Landesregierung, aber) OHNE zusätzliche/n Betreuer/in 24 statt 22 Kinder umfassen, wenn „nachweislich kein zusätzlicher Kinderbetreuer zur Verfügung steht“.
Der zweite Punkt ist schlicht und einfach die Kapitulation der Landesregierung – statt die Rahmenbedingungen zu verbessern und somit den Personalengpass zu bekämpfen, wird wieder einmal die grundlegende Qualität in den Einrichtungen heruntergeschraubt. Besonders absurd: mit dem neuen Gesetz werden bisherige Landesbeiträge für die Ausbildung von Betreuer/innen gestrichen.
2. Weniger Platz für die Kinder? Aber klar!
1) Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass Einrichtungen erst ab der fünften Gruppe (statt bisher ab der vierten) einen zusätzlichen Bewegungsraum benötigen.***
2) Einrichtungen (Ausnahme Kinderkrippen) müssen in Zukunft die Freispielfläche nicht mehr zwingend im unmittelbaren Anschluss an die Einrichtung haben.
3) Die Freispielflächen können nun bis zu 25% kleiner sein.
Im besten Fall nützen diese neue Regelung nur wenige Einrichtungen in einer kurzen Engpassphase. Wahrscheinlicher ist, dass ab Gesetzesbeschluss sozusagen Einrichtungen zweiter Klasse entstehen, die den Kindern weniger (und ggf. auch schwerer erreichbaren) Platz bieten.
3. Weniger Bürokratie? Ja… und nein!
Der Wegfall der Bewilligungsverfahren bzgl. Überschreitung der Kinderhöchstzahl (siehe Punkt 1) entlastet die Einrichtungen und vor allem das Referat Kinderbildung- und -betreuung. Die administrativen Aufgaben für die Einrichtungen steigen jedoch – durch die verpflichtende Übermittlung von „relevanten Daten“ für das Erhalterportal „für Zwecke der Planung, Steuerung und Statistik“. Wer gibt diese Daten bekannt, hält sie aktuell und vor allem wie viel neues Verwaltungspersonal (?) überprüft und bearbeitet diese Datenflut?
4. Fazit von Teil 1 und Ausblick
Die vorgeschlagenen Änderungen bzgl. Gruppengrößen stellen eine legale Unterwanderung des Personal-Kind-Schlüssels dar; die Entscheidungskompetenz wird unter dem Vorwand „Entbürokratisierungsmaßnahmen“ an die Erhalter übertragen. Besonders pikant im Gesetzesentwurf ist dabei Formulierung „… wenn keine Bedenken insbesondere in pädagogischer (…) Hinsicht bestehen“ was Überschreitungen betrifft: JEGLICHE Überschreitung MUSS PER SE „pädagogische Bedenken“ auslösen, denn die aktuell ‚offiziellen’ Gruppengrößen sind wissenschaftlich gesehen bereits zu groß.
Verkauft wird das „Reformpaket“ als Erleichterung für den Ausbau im Kinderbildungs- und -betreuungsbereich. Es bringt jedoch eine Fülle an administrativem Mehraufwand – und vor allem eine wesentliche QUALITÄTSVERSCHLECHTERUNG für die Kinder.
Dies war der erste Teil unserer Analyse – der zweite mit Fokus auf die neue Organisationsstruktur der Einrichtungen (nur mehr „Ganzjahresbetriebe“ statt der bisherigen Unterteilung in Ganzjahres-, Jahres- und Saisonbetriebe) folgt.
** Man munkelt, dass Leiter/innen eines großen Trägervereines bereits vor Bekanntgabe des Gesetzesentwurfes blanko unterschrieben haben, dass sie der Aufnahme eines 15. Kindes in der Krippe zustimmen. Soviel zum Thema „mit der Zustimmung der Leitung“.
*** In der Presseaussendung wird irrtümlicherweise von „künftig erst ab der vierten Gruppe ein zusätzlicher Bewegungsraum notwendig sein“ geschrieben. Im Gesetzestext steht es anders.

TEIL 2
(8.4.2026) In diesem zweiten Teil unseres Statements zum am 31. März 2026 eingebrachten Entwurf [1] bzgl. Änderungen im Steiermärkischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz wird es etwas länger und komplizierter. Und ausnahmsweise verzichten wir in diesem Text auf das Gendern – so wie es übrigens auch der Gesetzesentwurf macht, allerdings unter umgekehrten Vorzeichen.
Im Kern geht es um Folgendes:
ZUMINDEST AUF DEM PAPIER GIBT ES NUN IN KÜRZE NUR MEHR GANZJAHRESBETRIEBE.
1. Was steht dazu im Gesetzesentwurf?
Die Betriebsformen „Ganzjahresbetriebe“, „Jahresbetriebe“ und „Saisonbetriebe“ werden aus dem Gesetzestext gestrichen. Der geänderte Paragraf 9 besagt nun: „Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind während des ganzen Jahres mit Ausnahmen der Samstage, Sonntage und der gesetzlichen Feiertage sowie der allenfalls im Sinne des §11 Abs. 1 und 3 festgelegten Ferien und Schließtage offen zu halten.“ Unter diesem §11 heißt es dann „Allfällige Ferien sind vom Erhalter unter möglichster Berücksichtigung der Personal- und Elternwünsche (Erziehungsberechtigten) festzulegen.“
Kurzfristig…
… hat das, soweit wir es (großzügig) interpretieren, nur bürokratisch-organisatorische Auswirkungen. Statt klar definierten Schließzeiten per Gesetz gibt es nun für alle Einrichtungsarten also „allfällige“ Ferien. Für die gibt es allerdings aktuell laut StKBFG [2] nur für ein Ausmaß von maximal 3 Kalenderwochen Beiträge zur Personalförderung, für alles was darüber hinausgeht müssten Gruppen offiziell vom Erhalter „stillgelegt“ werden. In §15 wird neu die Möglichkeit geschaffen, dass bei „geringem Betreuungsbedarf“ in den Weihnachts-, Semester- und Osterferien oder an Fenstertagen Gruppen oder Einrichtungen desselben Erhalters für maximal 10 Tage pro Betriebsjahr zusammengelegt werden können. (Was ist „geringer Betreuungsbedarf“? Wie viel und welches Personal muss hier eingesetzt werden?)
Mittel- bis langfristig…
… stellt sich allerdings die Frage: ist dieses Gesetz nun die legistische Vorbereitung auf eine ganzjährige Öffnung möglichst aller Einrichtungen? Das ginge natürlich nur mit mehr Personal – und hier gelangen wir zum Kern des Problems.
2. Was ist die langfristige Perspektive?
Der vorliegende Gesetzesentwurf leistet NICHTS für die dringend notwendige Verbesserung der Rahmenbedingungen für das Personal und die Kinder – im Gegenteil. Und zusätzliche Einrichtungen und längere Öffnungszeiten bräuchten vor allem eines: (fachlich qualifiziertes!) Personal. Das ist bekanntermaßen schon seit Jahren knapp, und das wird unter den aktuellen Bedingungen auch nicht mehr.
2.1 Was passieren sollte:
>> Das Land investiert endlich ausreichend in die Kinderbildung und -betreuung
Die Einrichtungen bekommen:
- Mehr Personal pro Gruppe sowie kleinere Gruppen
(kurz- bis mittelfristig z.B. zusätzliches hauswirtschaftliches Personal um die Betreuerinnen für die Arbeit mit den Kindern ‚freizuspielen‘, sowie zusätzliches administratives Personal um die Pädagoginnen und v.a. Leiterinnen zu entlasten; langfristig eine Annäherung an den wissenschaftlich empfohlenen Fachkraft-Kind-Schlüssel) - Ausreichend fachlich qualifiziertes (!) Vertretungspersonal bei Personalausfällen
- Ausbau der Maßnahmen für echte Inklusion
- Mehr Unterstützung im Umgang mit der stetig steigenden Zahl von verhaltensauffälligen Kindern (Ausbau der IZB-Teams, mehr 1:1 Assistenzkräfte, etc)
- Etc etc. – siehe unsere Forderungen seit 2020 und generell jene aus Wissenschaft & Praxis seit Jahrzehnten…
2.2 Was – so befürchten wir – passieren wird:
>> Das Land setzt die aktuellen Sparmaßnahmen fort
Es werden die ohnehin schon spärlich vorhandenen Ressourcen weiter gestreckt, die Qualität weiter verschlechtert, und das Personal weiter vergrault. Und zwar bis wir tatsächlich bei „Aufbewahrungsstätten“ angekommen sind anstatt der Bildungsinstitutionen die die Einrichtungen sein sollten.
Was räumliche Ressourcen betrifft haben wir dieses Bestreben bereits schwarz auf weiß; schließlich darf, wenn das Gesetz beschlossen wird, u.a. mit weniger Platz für die Kinder ausgekommen werden (siehe unser Statement Teil 1).
Was personelle Ressourcen betrifft haben wir ebenfalls bereits gesehen was alles ‚durchgeht‘, denn …
2.3 … die Lage in den Einrichtungen ist aktuell eigentlich schon katastrophal:
Die wissenschaftliche Empfehlung [3] für Kindergartengruppen (auf diese konzentrieren wir uns exemplarisch in den folgenden Ausführungen) liegt bei 2 Elementarpädagoginnen für maximal (!) 18 Kinder. In der Steiermark ist es laut Gesetz 1 Elementarpädagogin für 22 Kinder, dazu kommt 1 Betreuerin (die weniger Ausbildung, keine Vorbereitungszeit, und erheblich weniger Zeit für die Kinder aufgrund von hauswirtschaftlicher Arbeit hat).
Die qualitative Ausgangslage in der Steiermark ist also bereits jetzt unzureichend.
Sie wird aber aufgrund des generellen Personalmangels, und fallweise aufgrund kurzfristigen Personalausfalls, völlig legal sogar noch weiter verschlechtert.
Statt 1 Pädagogin und 1 Betreuerin pro Gruppe …
> … 1 Betreuerin und dazu keine vollwertige Pädagogin, sondern 1 mehr oder weniger fachspezifisch ausgebildete Person als Gruppenführende, für bis zu einem Jahr?
Das geht, gemäß §4 des StAEG [4].
> … nur 1 Pädagogin ODER Betreuerin alleine?
Ja, sogar das geht, wenn die personelle „Minderausstattung“ „unvorhersehbar“ war,
gemäß §17 Absatz 4 des StKBBG [5].
> … 2 nicht näher definierte „Aufsichtspersonen“ für bis zu 6 Wochen?
Es ist unglaublich, aber auch das geht, gemäß §24 StKBBG.
Es ist wichtig zu betonen: diese Ausnahmen wurden seitens der Politik nicht aus Jux und Tollerei in die Gesetze geschrieben, sondern weil sie tatsächlich zur Anwendung kommen müssen!
Für uns besonders tragisch: Im Oktober 2020 gründete sich #kinderbrauchenprofis aufgrund der damals neuen ‚Dispensregelung‘ (der oben erwähnte §4 des StAEG) – die Politik versprach damals hoch und heilig, dass dies nur eine vorübergehende Maßnahme sei und inzwischen an besseren Rahmenbedingungen gearbeitet wird. Das Gesetz gibt es noch immer, und nicht nur das, weitere Verschlechterungen sind gefolgt!
3. Was könnt ihr nun tun?
Schreibt auf jeden Fall bis 21. April 2026 eine Stellungnahme zum Gesetzesentwurf, und zwar per E-Mail an verfassungsdienst@stmk.gv.at, in der Betreffzeile soll das Wort „Begutachtung“ vorkommen. Im Versendeschreiben des Begutachtungsverfahrens heißt
es übrigens wörtlich: „Sollte bis dahin eine Stellungnahme nicht eingelangt sein,
wird angenommen, dass keine Bedenken dagegen bestehen.“
Sollte das Gesetz und die damit verbundenen Verschlechterungen tatsächlich beschlossen werden… und vor allem, sollten in weiteren Gesetzen weitere Verschlechterungen folgen… Wir von #kinderbrauchenprofis fordern schon seit Jahren die Gewerkschaften auf, einen STREIK zu organisieren. Theoretisch könnte das rechtlich gesehen jede und jeder, aber die Gewerkschaften haben unserer Meinung nach nicht nur das Know-How und die Ressourcen, sondern schlicht die Verpflichtung zu solchen Kampfmaßnahmen. Vielleicht sehen aber einige von euch im Berufsfeld auch nur mehr die Option, so hart das auch klingen mag, persönlich die Reißleine zu ziehen. Dienstrechtliche Auskünfte können bei der Abteilung 7 des Landes Steiermark, bei eurer Personalvertretung und den Gewerkschaften eingeholt werden.
[2] https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrStmk&Gesetzesnummer=20001504
[3] Siehe u.a. https://www.bmb.gv.at/Themen/ep/tsi.html
[4] https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrStmk&Gesetzesnummer=20000193
[5] https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrStmk&Gesetzesnummer=20001503
