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1. Wer darf in Österreich streiken? Jede und jeder!
Notwendig ist nur ein Zusammenschluss von Menschen (ein „Kollektiv“). Man braucht rechtlich gesehen keinen Betriebsrat, keine Gewerkschaft(smitgliedschaft), keinen Mehrheitsbeschluss aller Beschäftigten in der Kinderbildungs- und Betreuungseinrichtung (KBBE), und natürlich auch keine Zustimmung bzw. Unterstützung des Dienstgebers – all diese können aber natürlich hilfreich und sinnvoll sein!
- Jede:r kann eine Versammlung der Arbeitnehmer:innen ihrer/seiner KBBE einberufen, diese muss allerdings ausserhalb der Dienstzeit stattfinden. Sobald in so einer Versammlung ein Streik beschlossen wurde, ist jede weitere streikbezogene Versammlung in der Dienstzeit rechtlich gedeckt.
- Es gilt zu unterscheiden:
- Ein unabhängiges „Streikkollektiv“ unterliegt keinen speziellen formalen Vorschriften bei der Organisation eines Streiks.
- Betriebsräte und Gewerkschaften wiederum haben bestimmte Regeln und Abläufe – diese sind aber intern selbst festgelegt!
2. Fakten bzgl. einiger kursierender Mythen
- „Streikfreigabe“? > Wenn z.B. der ÖGB verlautbart dass er „die Streikfreigabe erteilt“ kann das irreführend klingen. Es bedeutet, dass er den Streik offiziell unterstützt und „die Streikfondsfreigabe erteilt“. Streiks per se müssen nicht „freigegeben“ (d.h. „erlaubt“) werden, Streiks können nicht verboten werden.
- „Wilder Streik“? > Die Bezeichnung „wilder Streik“ (durch eine „Ad-hoc-Arbeitnehmer:innengruppe“ statt z.B. einer Gewerkschaft) hat keinerlei rechtliche Bedeutung.
- „Versorgungspflicht“? > In Österreich gibt es keine „Versorgungspflicht“ seitens KBBE, es gibt keine rechtliche Verpflichtung bei Streiks einen „Notbetrieb“ aufrecht zu erhalten. (Bei „Dienststellenversammlungen“ in öffentlichen Einrichtungen während der Öffnungszeiten ist das ggf. anders und intern geregelt). Der Dienstgeber und die Erziehungsberechtigten müssen nur rechtzeitig über eine Schließung der KBBE informiert werden.
- „Die Eltern sind die Leidtragenden“? > Erziehungsberechtigte sind arbeitsrechtlich abgesichert: wenn sie im Falle einer streikbedingten Schließung einer KBBE ihre Kinder zuhause betreuen müssen, ist dies eine unverschuldete Dienstverhinderung. Es muss kein Urlaub genommen werden o.ä.
3. Wie ist ein Streik rechtlich gedeckt?
- Streikorganisation und -teilnahme ist in Österreich verfassungsrechtlich geschützt.
- Artikel 11 der Menschenrechtskonvention garantiert das Recht, Gewerkschaften zu bilden, inklusive dem Recht auf Kampfmaßnahmen; Artikel 8 des Internationalen Pakets über die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte gewährleistet ausdrücklich ein Streikrecht.
- Zu beachten sind natürlich allgemeine Vorschriften des öffentlichen und privaten Rechts, wenn der Streik z.B. Aktionen im Betrieb und/oder im öffentlichen Raum
(z.B. Demonstration) inkludiert.
4. Was passiert (nicht), wenn man streikt?
- Man darf wegen Streikorganisation oder -teilnahme nicht benachteiligt oder gar entlassen werden.
- Man bekommt für den Zeitraum des Streiks keinen Lohn, ausser …
- … die Gewerkschaften bezahlen diesen den Gewerkschaftsmitgliedern aus dem Streikfonds. [1]
- … eine der Streikforderungen an den Dienstgeber ist die „Lohnfortzahlung“ und der Dienstgeber stimmt zu (was in der Vergangenheit in Österreich auch schon so praktiziert wurde).
- Für den Staat gilt ein „Neutralitätsgebot“: er darf während des Streiks in die KBBE keine Leiharbeiter:innen, Zivildiener o.ä. entsenden. Das AMS darf keine Arbeitnehmer:innen vermitteln.
5. Muss es eigentlich ein „Streik“ sein?
- Wirksame Alternativen für einen Streik können eine „Betriebsversammlung“ (private Einrichtungen) bzw. eine „Dienststellenversammlung“ (öffentliche Einrichtungen) sein – wenn diese während der Dienst- bzw. Öffnungszeiten stattfinden und damit den ’normalen‘ Betrieb wie bei einem Streik zum Erliegen bringen. Letztere können unter bestimmten Umständen einfacher organisiert/durchgeführt werden.
[1] Wie viel Geld man aus dem Streikfonds bekommt „(…) richtet sich nach der Dauer der Mitgliedschaft, dem jeweiligen Bruttogehalt, der individuellen Wochenarbeitszeit und der Streikstundenanzahl. Alle Gewerkschaftsmitglieder erhalten Unterstützung, auch jene, die im Zuge des Streiks beitreten.“, Quelle: https://www.oegb.at/themen/arbeitsrecht/kollektivvertrag/streiken-erlaubt-
